- 1 Eingabe
- 2 Ergebnis
- 3 Wissenswertes
Berechnen Sie hier durch Klicken auf Ihre Familienverhältnisse, was das gesetzliche Erbrecht für Sie und Ihre Familie bedeutet.
Erbrecht
- 1 Eingabe
- 2 Ergebnis
- 3 Wissenswertes
Erbquoten ohne Testament
Die Aufteilung des Nachlassvermögens richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen.
Pflichtteile und frei verfügbarer Anteil mit Testament
Der Nachlass kann unter Berücksichtigung der Pflichtteile aufgeteilt und der frei verfügbare Anteil individuell vererbt werden.
- Ehepartner, eingetragene Partnerschaft0 %
- Lebensgefährte0 %
- Kinder/Enkel und deren Nachkommen0 %
- Mutter0 %
- Vater0 %
- Geschwister/Neffen/Nichten und deren Nachkommen50 %
- Stiefkinder0 %
- Großeltern/Onkel-Tante/Cousin-Cousine und deren Nachkommen/Urgroßeltern0 %
- Staat0 %
- Frei verfügbarer Anteil0 %
- Ehepartner, eingetragene Partnerschaft0 %
- Lebensgefährte0 %
- Kinder/Enkel und deren Nachkommen0 %
- Mutter0 %
- Vater0 %
- Geschwister/Neffen/Nichten und deren Nachkommen50 %
- Stiefkinder0 %
- Großeltern/Onkel-Tante/Cousin-Cousine und deren Nachkommen/Urgroßeltern0 %
- Staat0 %
- Frei verfügbarer Anteil0 %
Die Lebensversicherung bietet zusätzliche Flexibilität zum Testament
Als fester Bestandteil einer konzeptionellen Vermögens- und Generationenplanung bietet die Lebensversicherung zahleiche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten, um individuelle Ziele und Motive durchzusetzen und für Hinterbliebene vorzusorgen.
Spezifische Vorteile der Versicherungslösung
- Eine namentliche Begünstigung ermöglicht eine Nachlassplanung außerhalb der gesetzlichen Erbfolge
- Gestaltungsmöglichkeit bei Bezugsrechten für mehrere Personen und Abfolgen
- Die Begünstigung ist jederzeit, schnell und unbürokratisch änderbar
- Das Vermögen verbleibt zu Lebzeiten im Eigentum des Erblassers
- Steuerfreie Erträge während der Veranlagungsdauer
- Vermögenswerte können bei Ableben gezielt und diskret weitergegeben werden
- Rasche Liquidität für Hinterbliebene, da das Verlassenschaftsverfahren nicht abgewartet werden muss
Haftungsausschluss: Die wiedergegebenen Inhalte sind sorgfältig kontrolliert, infolge des Formats jedoch stark gekürzt. So werden nicht alle Vorfragen hinsichtlich des Erbrechts geklärt und einige relevante Sonderbestimmungen hinsichtlich der Aufteilung des Erbrechts nicht dargestellt. Wir übernehmen demgemäß keine Haftung für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen und empfehlen bei detaillierten Fragen zur Nachlassplanung einen rechtsfreundlichen Vertreter beizuziehen.
- 1 Eingabe
- 2 Ergebnis
- 3 Wissenswertes
Wissenswerte Informationen rund um das Thema Erben
Die Lebensversicherung
Idealerweise kombiniert mit anderen Instrumenten der Nachlassplanung, beispielsweise einem Testament, besteht die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens professionell und steuergünstig zu veranlagen und es eines Tages rasch, diskret, gezielt und unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge zu übertragen. Zu Lebzeiten behält der Erblasser als Versicherungsnehmer die Verfügungsgewalt über sein Vermögen und kann zusätzlich selbst von seinem Ersparten profitieren.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, für den Ablebensfall bezugsberechtigte Personen einzusetzen. In diesem Fall erhält der Begünstigte direkt von der Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme ausbezahlt. Die Begünstigung kann jederzeit und unbürokratisch geändert werden. Auch Bezugsrechte für mehrere Personen sowie Abfolgen können frei definiert werden, wodurch selbst bestimmt werden kann, wer wie viel aus dem Vermögen erhalten soll.
Die Lebensversicherungssumme fällt bei namentlicher Begünstigung nicht in den Nachlass und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen. Bestehen Pflichtteilsansprüche, können Versicherungsleistungen, die direkt an den oder die Bezugsberechtigten ausbezahlt wurden, bei Kenntnis und auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten wie Schenkungen behandelt und dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden. Diese erhöhte Berechnungsbasis wird dann zur Ermittlung der tatsächlich zustehenden Pflichtteile herangezogen.
Die Lebensversicherung als fester Bestandteil einer konzeptionellen Vermögens- und Generationenplanung
Mittels einer Lebensversicherung können Sie Ihren Ehepartner, Ihren Lebensgefährten, Ihre Kinder, Ihre Enkelkinder oder andere durch Sie bestimmte Personen begünstigen, ohne in der Familie unnötige und vermeidbare Diskussionen oder Konflikte auszulösen. Die Begünstigten haben gegenüber der Versicherung einen direkten Anspruch, unabhängig davon, ob sie auch erbberechtigt sind.
Zielgruppen mit besonderem Handlungsbedarf
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Partner haben kein gesetzliches Erbrecht - Paare mit (minderjährigen) Kindern
Kinder erben alles oder 2/3 - Patchworkfamilien
Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht - Kinderlose Ehepaare
Die Eltern des Verstorbenen erben je 1/6 - Unternehmer hinsichtlich der Betriebsübernahme
Liquiditätssicherung, Abfertigung von Pflichtteilen - Personen ohne weitere Verwandte
Der gesamte Nachlass fällt an den Staat
Das Testament
Unterschied zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge
Wenn jemand kein Testament errichtet und verstirbt, regelt das Gesetz, wer die (gesetzlichen) Erben sind. Unter dem Begriff der gesetzlichen Erben versteht man die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten sowie seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Partner. Auch wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt hat, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge und das Nachlassvermögen fällt den gesetzlichen Erben des Verstorbenen zu.
Mit einer letztwilligen Verfügung kann eine Person das Schicksal ihrer künftigen Verlassenschaft selbst regeln. In diesem Fall kommt nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern die gewillkürte Erbfolge zum Tragen und der Nachlass fällt den in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen zu.
Der Lebensgefährte ist kein gesetzlicher Erbe und erhält (mit wenigen Ausnahmen) nichts aus dem Nachlass, sofern der Verstorbene ihn nicht letztwillig bedacht hat. Lebt man in einer Lebensgemeinschaft, ist die Errichtung eines Testaments daher fast immer dringend erforderlich!
Unterschied zwischen Testament und Vermächtnis
Bei den letztwilligen Verfügungen unterscheidet man zwischen Testament und Vermächtnis.
Wird über das Erbe als Ganzes verfügt, so liegt ein Testament vor. Dies hat zur Folge, dass die eingesetzten Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen die Verlassenschaft samt allen Rechten und Pflichten erwerben.
Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern lediglich eine bestimmte Sache, ein bestimmter Betrag oder ein bestimmtes Recht zugedacht, so handelt es sich bei dem Zugedachten um ein Vermächtnis. Die Person, der es hinterlassen wurde, ist in diesem Fall nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer und damit lediglich Einzelrechtsnachfolger des Verstorbenen.
In welcher Form ist eine letztwillige Verfügung zu errichten?
Eine letztwillige Verfügung kann auf verschiedene Arten formgültig errichtet werden.
- Eigenhändige Verfügung
Die Verfügung muss vom Verfügenden eigenhändig geschrieben und eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben werden. - Fremdhändige Verfügung
Eine nicht vom Verfügenden eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss vom Verfügenden in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Auch die Zeugen haben bestimmte Vorschriften einzuhalten. Diese Form sollte daher nur gewählt werden, wenn man sich mit den einzuhaltenden Formvorschriften gründlich auseinandergesetzt hat. - Gerichtliche Verfügung
Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden.
Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ZTR)
Die letztwillige Verfügung kann von einem Notar oder von einem Rechtsanwalt errichtet werden oder anschließend in dessen Verwahrung gegeben werden. In diesem Fall wird die letztwillige Verfügung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ZTR) bzw. im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert. Dies dient der Rechtssicherheit, da die letztwillige Verfügung bei Ableben des Testators automatisch aufscheint.
Kann das Testament widerrufen werden?
Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Ist das Testament nicht bei einem Notar oder bei einem Rechtsanwalt verwahrt und weder im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ZTR) noch im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert, kann das Testament formlos vernichtet werden. Ist das Testament bei einem Notar oder bei einem Rechtsanwalt verwahrt und im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ZTR) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert, muss das Testament aus der Verwahrung des Notars oder des Rechtsanwaltes entnommen werden und wird sodann von dem jeweiligen Notar oder Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ZTR) bzw. im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte gelöscht.
Exkurs: Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
Gemäß der in der EU gültigen EU-ErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Relevant für die Zuständigkeit in Erbsachen ist somit nicht die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen.
wenn kein Testament vorhanden ist.
Das Pflichtteilsrecht
Die Pflichtteilsberechtigten
Die Nachkommen sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Das bedeutet, dass ihnen unabhängig von einer letztwilligen Verfügung jedenfalls ein bestimmter Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der sogenannte Pflichtteil, zukommen soll.
Höhe des Pflichtteils
Als Pflichtteil gebührt den Pflichtteilsberechtigten die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Der Pflichtteil stellt eine Forderung gegen die Erben des Verstorbenen dar und ist in Geld zu leisten. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich jedoch alles, was er als Erbteil, Vermächtnis oder Schenkung vom Verstorbenen erhalten hat, auf seinen Geldpflichtteil anrechnen, also von diesem abziehen lassen.
Minderung des Pflichtteils
Der Pflichtteil kann vom Verfügenden durch letztwillige Verfügung auf die Hälfte gemindert werden, wenn der Verfügende und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum (Richtwert: 20 Jahre) vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis zueinander standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, und der Verfügende den Kontakt nicht grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Entzug des Pflichtteilsrechts („Enterbung“)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil gänzlich oder teilweise durch letztwillige Verfügung zu entziehen („Enterbung“). Dies ist jedoch nur unter der Bedingung möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Enterbungsgrund verschuldet hat, wie z. B. eine strafbare Handlung gegen den Verfügenden, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen begangen, dem Verfügenden schweres seelisches Leid zugefügt oder sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verfügenden gröblich vernachlässigt hat.
wenn es um das Thema Erben geht.
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht
Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Ein potenzieller Erbe kann durch einen Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser bereits im Voraus auf sein Erbrecht verzichten. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, umfasst ein solcher Verzicht sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden und erstreckt sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Beim Erbverzicht steht dem Verzichtenden somit im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge (z. B. wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet hat) weder als gesetzlichem Erben noch als Pflichtteilsberechtigtem ein Teil der Verlassenschaft zu. Der Verzichtende kann aber dennoch weiterhin mit einer letztwilligen Verfügung begünstigt werden.
Ein potenzieller Pflichtteilsberechtigter kann durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser bereits im Voraus auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. In diesem Fall behält der Verzichtende sein gesetzliches Erbrecht, sodass ihm bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge als gesetzlichem Erben ein Teil der Verlassenschaft zusteht. Weiter kann der Verzichtende auch weiterhin mit einer letztwilligen Verfügung begünstigt werden. Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
In welcher Form ist ein Erb-/Pflichtteilsverzicht zu errichten?
Der Erbverzicht sowie der Pflichtteilsverzicht sind jeweils als Vertrag zwischen Erben/Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Notariatsaktsform.
Kann ein Erb- und Pflichtteilsverzicht widerrufen werden?
Da der Erb-/Pflichtteilsverzicht einen zweiseitig bindenden Vertrag darstellt, ist dessen Aufhebung nur einvernehmlich möglich und bedarf der Schriftform.
über ein Testament gemacht.
Die Schenkung
Welche Formen der Schenkung bestehen?
Bei einer Schenkung wird dem Geschenknehmer vom Geschenkgeber eine Sache unentgeltlich überlassen. Oft wird gedanklich zwischen Schenkungen von beweglichen Sachen und Schenkungen von Liegenschaften unterschieden.
In welcher Form kann etwas geschenkt werden?
Eine bewegliche Sache kann entweder durch tatsächliche Übergabe oder, sofern die Sache nicht tatsächlich übergeben wird, durch einen Schenkungsvertrag in Notariatsaktsform geschenkt werden.
Eine Liegenschaft kann in Form eines notariell beglaubigten Schenkungsvertrages übertragen werden, wenn die Liegenschaft vom Geschenkgeber an den Geschenknehmer bereits tatsächlich übergeben worden ist. Wurde die Liegenschaft vom Geschenkgeber an den Geschenkgeber noch nicht bereits tatsächlich übergeben, erfordert die Schenkung einen Schenkungsvertrag in Notariatsaktsform.
Schenkungssteuer, Anzeigepflicht
Seit 2008 fällt keine Schenkungssteuer mehr an. Bei Schenkungen von Liegenschaften ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Für bestimmte Schenkungen und Zuwendungen, z. B. Bargeld, Sparbüchern oder ein Fruchtgenussrecht, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Anzeigepflicht an das Finanzamt bestehen.
Abgrenzung zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall
Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall wird ebenfalls bereits zu Lebzeiten des Geschenkgebers abgeschlossen, die Wirkung der Schenkung tritt jedoch erst nach dessen Ableben ein. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist zwingend in Notariatsaktsform zu errichten.
Kann ein Schenkungsvertrag widerrufen werden?
Der Schenkungsvertrag und der Schenkungsvertrag auf den Todesfall stellen einen zweiseitig bindenden Vertrag dar, weshalb deren Aufhebung nur einvernehmlich möglich ist und der Schriftform bedarf. Ein einseitiger Widerruf durch den Geschenkgeber ist nicht möglich.
Auswirkungen von Schenkungen auf das Erbrecht
Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zwei Jahren vor seinem Tod (nicht pflichtteilsberechtigten) Dritten gemacht hat, sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen, als wäre die Schenkung nicht erfolgt. Ausgehend von dieser „erhöhten Verlassenschaft“ wird der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten dann neu berechnet. Dieses Recht steht Nachkommen nur dann zu, wenn die Schenkung zu einer Zeit gemacht worden ist, zu der der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner nur dann, wenn die Schenkung während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft gemacht wurde.
Schenkungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten der Verlassenschaft hinzuzurechnen und dem Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen.
Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, kann dies somit Auswirkungen auf die Berechnung der Erbteile oder Pflichtteile haben und unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Haftung des Geschenknehmers führen.
oder eine Schenkung erhalten.
Das Fortbetriebsrecht (Gewerbebetrieb)
Stirbt der Inhaber eines Betriebs, ist es oft besonders wichtig, dass der Betrieb weiterläuft, um großen wirtschaftlichen Schaden vom Nachlass abzuwenden. Unter dem Begriff des Fortbetriebsrechts ist das Recht zu verstehen, einen Gewerbebetrieb basierend auf der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.
Mit dem Ableben des Gewerbeinhabers entsteht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft. Nach der Einantwortung geht das Fortbetriebsrecht auf die Erben des Gewerbeinhabers über, wobei dieses Recht lediglich dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers ganz oder teilweise übergeht, bzw. den Kindern des Gewerbeinhabers bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, in deren rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers ganz oder teilweise übergeht, zusteht.
Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner bzw. die fortbetriebsberechtigten Kinder (bei Minderjährigen: der gesetzliche Vertreter) müssen den Fortbetrieb unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen und ohne unnötigen Aufschub einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, sofern sie nicht selbst die für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
noch nicht an ihre Firmennachfolge gedacht.
Praktische Tipps und Informationen
Ordnung schaffen hilft
Um seinen Hinterbliebenen das eigene Ableben sowie das anschließende Verlassenschaftsverfahren so gut wie möglich zu erleichtern, ist es von Vorteil, sämtliche Verträge, Dokumente, Versicherungen und sonstigen wichtigen Informationen zu ordnen und an einem leicht auffindbaren Ort zu verwahren. Auch eine Vermögensaufstellung für das bestehende Vermögen ist von Vorteil, um den Hinterbliebenen das Verlassenschaftsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten.
Regelung des digitalen Nachlasses
Außerdem erleichtert das sichere Abspeichern von privaten digitalen Daten und Inhalten (z. B. Internetprofile, Social Media, Adressen, Telefonkontakte, Blogs, Konten bei Nachrichtendiensten, E-Mail-Konten, Fotos und Videos, Streaming-Rechte) den Hinterbliebenen die Regelung des Nachlasses. Das Zugangs und Verfügungsrecht für die eigenen privaten digitalen Daten und Inhalte kann auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung geregelt werden.
Welche Dinge sind nach dem Ableben von den Hinterbliebenen zu regeln?
Von den Hinterbliebenen sind sämtliche Kündigungen vorzunehmen, wie z. B. Rundfunk, Mobilfunk, Internet. Auch Bankkonten des Verstorbenen sind von den Hinterbliebenen zu kündigen, sofern das Konto nicht bereits von der Bank selbst gesperrt wurde.
Darf die Wohnung des Verstorbenen nach dessen Ableben betreten werden?
Diese häufige Frage ist pauschal schwer zu beantworten. Hatten Sie einen Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten? Dann lautet die Antwort bis auf Weiteres ja. Der Zutritt kann jedoch durch den Gerichtskommissär zur Sicherstellung des Nachlasses oder von erbantrittserklärten Erben oder von einem Kurator untersagt werden.
Steuerliche und kostenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verlassenschaft
Seit 2008 fällt keine Erbschaftssteuer mehr an. Sofern sich in der Verlassenschaft eine Liegenschaft befindet, fällt für deren Erwerb Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% sowie eine gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1% an.
Für die Abhandlung der Verlassenschaft ist eine Gerichtskommissionsgebühr an den Gerichtskommissär (Notar) zu bezahlen, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Weiter fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 0,5% des reinen Nachlasses an (jedoch mindestens EUR 72,00).
über das Thema Erben zu sprechen
Die Vorsorgevollmacht
Für welchen Fall wird eine Vorsorgevollmacht errichtet?
Eine Vorsorgevollmacht wird vorsorglich für den Fall errichtet, dass eine Person (der Vollmachtgeber) die Entscheidungsfähigkeit zur Vornahme bestimmter Angelegenheiten, z. B. aufgrund einer psychischen Krankheit, verliert. Die Vorsorgevollmacht wird somit erst nach Eintritt des Vorsorgefalls, also wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.
Welche Bereiche können durch die Vorsorgevollmacht geregelt werden?
Die Vorsorgevollmacht wird meistens so weitgehend wie möglich errichtet, kann aber auch nur für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden. In der Regel umfasst die Vorsorgevollmacht jedenfalls folgende Ermächtigungen:
- Befugnis zur Einwilligung in oder zur Verweigerung von medizinischen Behandlungen,
- Befugnis, den Aufenthaltsort der Vollmachtgeberseite zu bestimmen,
- Verfügungsbefugnis für Vermögenswerte bei Kreditinstituten,
- Verfügungsbefugnis für Liegenschaften,
- Vertretungsbefugnis für unternehmensrechtliche Angelegenheiten.
Wer kann in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt werden?
Grundsätzlich kann jede volljährige Person bevollmächtigt werden, sofern sie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit besitzt, also nicht etwa selbst unter einer psychischen Krankheit leidet. In der Regel werden Vertrauenspersonen bevollmächtigt, wie z. B. Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige.
In welcher Form ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten?
Die Vorsorgevollmacht muss vor einem Notar oder einem Rechtsanwalt persönlich unterschrieben werden. Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Unterschrift volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Vorsorgevollmacht kann somit nur vor Eintritt des Vorsorgefalles abgeschlossen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Arzt zu fragen, ob der potenzielle Vollmachtgeber noch entscheidungsfähig ist.
Registrierung der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert, das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, ist jedoch erst nach Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wirksam. Tritt der Vorsorgefall des Vollmachtgebers ein, ist dies somit ebenfalls im ÖZVV zu registrieren und die Vorsorgevollmacht wird erst ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Abgrenzung zur Erwachsenenvertreterverfügung
Ein Erwachsenenvertreter wird vom Gericht bestellt, wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten ist und die Person keine Vorsorgevollmacht errichtet hatte oder die in der Vorsorgevollmacht erteilten Ermächtigungen nicht mehr ausreichen, um für den Vollmachtgeber alle oder einzelne Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen.
Für diesen Fall wird im Rahmen der Vorsorgevollmacht in der Regel bereits vorsorglich eine Erwachsenenvertreterverfügung getroffen, d. h. eine Person genannt, die für den Vollmachtgeber erforderlichenfalls als Erwachsenenvertreter tätig werden soll.
Kann die Vorsorgevollmacht widerrufen werden?
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Tipp: Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die erst nach Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wirksam wird, kann der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer auch im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrages Befugnisse mit sofortiger Wirkung einräumen. Der Vollmachtnehmer kann den Vollmachtgeber in diesem Fall nach Abschluss des Vertrages sofort wirksam vertreten. Dies kann von Vorteil sein, wenn der Vollmachtgeber zwar noch die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, jedoch bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen will oder kann (z. B. aufgrund einer körperlichen Behinderung).
eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Die Patientenverfügung
Für welchen Fall wird eine Patientenverfügung errichtet?
Mit einer Patientenverfügung erklärt eine Person (der „Patient“), bestimmte medizinische Behandlungen abzulehnen für den Fall, dass sie im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist, z. B. aufgrund von Bewusstlosigkeit.
In welcher Form ist die Patientenverfügung zu errichten?
Voraussetzung für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine vorangehende umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung. Nach der erfolgten ärztlichen Aufklärung muss die Patientenverfügung vor einem Notar oder einem Rechtsanwalt persönlich unterschrieben werden. Der Patient muss zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig sein und die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen in der Patientenverfügung konkret beschrieben werden.
Die Patientenverfügung ist acht Jahre gültig und muss danach erneuert werden.
Registrierung der Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister (PatVR)
Die Patientenverfügung wird in der Regel im Patientenverfügungsregister (PatVR) registriert, für das in Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz eine österreichweit verfügbare Einsichtmöglichkeit für Krankenanstalten besteht.
Kann die Patientenverfügung widerrufen werden?
Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden und verliert darüber hinaus auch dann ihre Wirksamkeit, wenn der Patient zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.
davon 45% über 85 Jahre.
Dokument personalisieren
Leider konnte das PDF nicht generiert werden. Bitte probieren Sie es nochmals.